Kommunalwahlen 2021
Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer
Vorschriften
– Absenkung des Unterstützungsunterschriftenquorums
Nach dem neuen § 68a müssen Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen,
die nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.
Die Rechtsänderung tritt erst am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.