Schiedsamt Neukirchen neu zu besetzen
In der Stadt Neukirchen sind das Amt der Schiedsperson und das Amt der stellvertretenden Schiedsperson neu zu besetzen.
Gemäß § 4 Hess. Schiedsamtsgesetz – HSchAG) vom 23.03.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 362) werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt. Gemäß § 4 Abs. 3 HSchAG wird hiermit auf die bevorstehenden Wahlen hingewiesen.
Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen durch. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihre Anliegen einzugehen schaffen die Schiedsmänner und Schiedsfrauen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich nach Möglichkeit einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen können. Die Schiedspersonen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts Schwalmstadt. Nach Ablauf der Wahlzeit ist eine Wiederwahl möglich.
Bewerbungen können online
oder schriftlich mit Angaben von
- Name, Vorname, Geburtsname
- Anschrift
- Geburtstag, Geburtsort
- Beruf
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse
beim Magistrat der Stadt Neukirchen, Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen, eingereicht werden. Für telefonische Rückfragen steht Ihnen auch gerne die Stadtverwaltung unter 06694 808-20 zur Verfügung.
Eignung für das Schiedsamt (§ 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz)
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
- wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
- wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
- wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBL. I S. 1570) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
- durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.