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- VII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012
- Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstückes in der Gemarkung Neukirchen
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- Bekanntmachung am 12.06.2024 Ergänzungssatzung Christerode
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde)
- VIII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplan Nr. 5 "Auf den Kirchwiesen", Stadtteil Hauptschwenda-1
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilplan Neukirchen im Gewann Schönbergsgrund und aufstellung des Bebauugsplanes Nr. 45 "Sondergebiet -Freiflächenphotovoltaik-Neukirchen
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilplan Neukirchen, im Bereich „Schöne Aussicht“ (Gewann „Pfefferbach“), und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik Schöne Aussicht“, Neukirchen“-1
- Auslegung der Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BlmSchV
- Öffentliche Bekanntmachung zum Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-Wiera A 49
- Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen
- Bekanntmachung Wasserversorgungssatzung
- Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB zum Bebauungsplan "Auf den Kirchwiesen" in Hauptschwenda
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Gewerberegisterauszug
Leistungsbeschreibung
Hier haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu beantragen. Das Gewerberegister, ein Verzeichnis der örtlichen Gewerbebetriebe, wird von den Kommunalverwaltungen geführt. Bei der Auskunft aus dem Gewerberegister wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Auskunft unterschieden. Die Übermittlung der einfachen Auskunft beinhaltet die drei Grunddaten
- Name/Firma,
- Anschrift und
- Tätigkeit
der gewerbetreibenden Person. An nichtöffentliche Stellen (z. B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten wie, private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn- und ggf.. Ende unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die auskunftsbegehrende Person ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Abs. 7 Gewerbeordnung). Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag der auskunftsbegehrenden Person (Angaben, warum erweiterte Daten – z. B. Wohnanschrift – benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z. B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben, wie etwa das Handelsregister. Die Auskünfte aus der Gewerbedatei entsprechen den Daten, die bis zum Tage der Auskunftserteilung angezeigt wurden.