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Bekanntmachung am 12.06.2024 Ergänzungssatzung Christerode
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen hat in ihrer Sitzung am 23.05.2024 die Ergänzungssatzung „Untere Bornwiese“ in der Fassung vom 06.05.2024 gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss über die Ergänzungssatzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung und ihre Begründung im Rathaus der Stadt Neukirchen (Knüll), Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen (Knüll), Bauverwaltungsamt, Zimmer 42 während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Lage und Geltungsbereich der Ergänzungssatzung sind aus der folgenden Abbildung ersichtlich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Neukirchen (Knüll) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Ergänzungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Neukirchen, den 12.06.2024
Der Magistrat der Stadt Neukirchen (Knüll)
gez. Marian Knauff, Bürgermeister
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Neukirchen (Knüll) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Ergänzungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Neukirchen, den 12.06.2024
Der Magistrat der Stadt Neukirchen (Knüll)
gez. Marian Knauff, Bürgermeister