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- VII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012
- Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstückes in der Gemarkung Neukirchen
- 1. Nachtrag zur Erschließungsbeitragssatzung vom 20.10.2017
- Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten
- Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen
- Sammel- und Zwischenlagerplatz beim Steinwaldstadion
- Bekanntmachung am 12.06.2024 Ergänzungssatzung Christerode
- Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde)
- VIII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplan Nr. 5 "Auf den Kirchwiesen", Stadtteil Hauptschwenda-1
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilplan Neukirchen im Gewann Schönbergsgrund und aufstellung des Bebauugsplanes Nr. 45 "Sondergebiet -Freiflächenphotovoltaik-Neukirchen
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilplan Neukirchen, im Bereich „Schöne Aussicht“ (Gewann „Pfefferbach“), und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik Schöne Aussicht“, Neukirchen“-1
- Auslegung der Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BlmSchV
- Öffentliche Bekanntmachung zum Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-Wiera A 49
- Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen
- Bekanntmachung Wasserversorgungssatzung
- Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB zum Bebauungsplan "Auf den Kirchwiesen" in Hauptschwenda
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- Bekanntmachung Satzung WP 2026 und Genehmigung Landrat
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Einhaltung des Rauchverbots bei Veranstaltungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir weisen aus aktuellem Anlass auf die geltenden Regelungen des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) hin.
Nach § 1 HessNRSG ist das Rauchen in umschlossenen Räumen grundsätzlich verboten. Das Rauchverbot gilt ebenfalls für E-Zigaretten und Tabakerhitzer. Hierunter fallen auch Fest- und Kirmeszelte, sofern diese als umschlossene Räume einzustufen sind.
Veranstalterinnen und Veranstalter werden daher gebeten, bei allen Veranstaltungen die Einhaltung des gesetzlichen Rauchverbots sicherzustellen. Gemäß § 3 HessNRSG ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf das bestehende Rauchverbot hinzuweisen.
Zur praktischen Umsetzung wird empfohlen, für rauchende Gäste geeignete Raucherbereiche außerhalb der Veranstaltungszelte einzurichten, beispielsweise ausgewiesene Außenbereiche mit Aschenbechern. Dies unterstützt einen geordneten Veranstaltungsablauf und erleichtert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots sowie der entsprechenden Hinweispflichten liegt nach § 4 HessNRSG bei den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern beziehungsweise Betreiberinnen und Betreibern.
Die Bevölkerung sowie alle Veranstaltungsverantwortlichen werden um Beachtung gebeten. Mit der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen wird ein wichtiger Beitrag zum Gesundheits- und Jugendschutz geleistet.
Mit freundlichen Grüßen
Marian Knauff,
Bürgermeister
