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- VIII. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 27.01.2012
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplan Nr. 5 "Auf den Kirchwiesen", Stadtteil Hauptschwenda-1
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilplan Neukirchen im Gewann Schönbergsgrund und aufstellung des Bebauugsplanes Nr. 45 "Sondergebiet -Freiflächenphotovoltaik-Neukirchen
- Bekanntmachung Bauleitplanung: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilplan Neukirchen, im Bereich „Schöne Aussicht“ (Gewann „Pfefferbach“), und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik Schöne Aussicht“, Neukirchen“-1
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- Öffentliche Bekanntmachung zum Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt-Wiera A 49
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- Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB
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Öffentliche Bekanntmachung: Gesetzesänderung zum § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen entfällt die bisherige Pflicht gemeinnütziger Organisationen, einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 6 HGastG anzuzeigen.
Veranstaltungen solcher Organisationen, bei denen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, müssen nicht mehr nach § 6 HGastG gemeldet werden. Die Einstufung nicht-gewinnorientierter Organisationen und Initiativen richtet sich dabei maßgeblich nach ihrem satzungsmäßigen Zweck. Die Regelung gilt u. a. für Vereine, Stiftungen, Feuerwehren, Kultur- und Sportvereine, Elterninitiativen sowie lose organisierte Gruppen. Mit dem Wegfall der Anzeigepflicht entfallen auch die bislang hierfür erhobenen Verwaltungsgebühren.
Für gewinnorientierte Veranstalter gilt weiterhin: Der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Diese Regelungen gelten auch weiterhin für alle Veranstalter:
- gesetzliche Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.
- Folgende Anträge sind ggf. zu stellen:
- Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum
- Plakatierung
- Sperrzeitenverkürzung
- Falls es ein Festzelt gibt: Anzeige fliegende Bauten notwendig.
Um weiterhin eine gute Unterstützung sicherzustellen, empfiehlt die Stadtverwaltung Neukirchen die Anzeige einer Veranstaltung beim Ordnungsamt.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt (ordnungsamt@neukirchen.de) gern zur Verfügung.
gez. Knauff
Bürgermeister
