Öffentliche Bekanntmachung: Gesetzesänderung zum § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen entfällt die bisherige Pflicht gemeinnütziger Organisationen, einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 6 HGastG anzuzeigen.

Veranstaltungen solcher Organisationen, bei denen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, müssen nicht mehr nach § 6 HGastG gemeldet werden. Die Einstufung nicht-gewinnorientierter Organisationen und Initiativen richtet sich dabei maßgeblich nach ihrem satzungsmäßigen Zweck. Die Regelung gilt u. a. für Vereine, Stiftungen, Feuerwehren, Kultur- und Sportvereine, Elterninitiativen sowie lose organisierte Gruppen. Mit dem Wegfall der Anzeigepflicht entfallen auch die bislang hierfür erhobenen Verwaltungsgebühren.

Für gewinnorientierte Veranstalter gilt weiterhin: Der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Diese Regelungen gelten auch weiterhin für alle Veranstalter:

  • gesetzliche Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.
  • Folgende Anträge sind ggf. zu stellen:
    • Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum
    • Plakatierung
    • Sperrzeitenverkürzung
  • Falls es ein Festzelt gibt: Anzeige fliegende Bauten notwendig.

 

Um weiterhin eine gute Unterstützung sicherzustellen, empfiehlt die Stadtverwaltung Neukirchen die Anzeige einer Veranstaltung beim Ordnungsamt.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt (ordnungsamt@neukirchen.de) gern zur Verfügung.

gez. Knauff

Bürgermeister