Bekanntmachung Bauleitplanung: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen hat in ihrer Sitzung am 28. September 2023 beschlossen, den Flächennutzungsplan, Teilplan Neukirchen, im Gewann „Schöne Aussicht“ gemäß § 5 f BauGB zu ändern und parallel den Bebauungsplan Nr. 46 „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik Schöne Aussicht“ gemäß § 8 ff BauGB aufzustellen. Diese Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplans ist Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplans. Beide Verfahren werden im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im zweistufigen Regelverfahren.

Allen gesetzlichen und energiepolitischen Forderungen folgend soll die Nutzung solarer Einstrahlungsenergie und hier wiederum auch mittels der Freiflächen-Photovoltaik einen Beitrag zur gesamten Stromerzeugung liefern. Der Regionalplan Nordhessen und der Teilregionalplan Energie sehen ehemalige Deponiestandorte als vorrangig geeignete und nutzbar zu machende Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen vor. Damit entspricht das Vorhaben den Zielen der Raumordnung. Mit seinen Lagemerkmalen entspricht der gewählte Standort ebenso den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) zur Förderfähigkeit des Vorhabens. Da es sich bei der geplanten Nutzung um kein privilegiertes Vorhaben handelt, muss seine Realisierung mittels der kommunalen Bauleitplanung bauplanungsrechtlich ermöglicht werden.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen und der damit einhergehenden Realisierung des Projektes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Ziel der 18. Flächennutzungsplan-Änderung ist somit die Ausweisung einer „Sonderbaufläche Freiflächen-Photovoltaik“. Weil hiermit noch kein Baurecht geschaffen wird, ist der Bebauungsplan Nr. 46 aufzustellen, der - aus dem Flächennutzungsplan entwickelt - ein „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik“ ausweist.

Der Geltungsbereich der Planung umfasst die Flurstücke 1/2, 146, 147, 149/1, 149/2, 150/1, 150/2, 225/1, 225/2, 226/4 in der Flur 23, unmittelbar südlich der Neukirchener Ortslage, mit einer Größe von ca. 16.600 m2. Das Plangebiet ist eine Ruderalfläche im südlichen Anschluss an die Ortslage ohne derzeitige wirtschaftliche oder sonstige Realnutzung. Es handelt sich um ein ehemaliges Baugebiet und eine ehemalige Bauschutt-Deponie, die aufgegeben und der natürlichen Sukzession überlassen wurden.

Im Laufe des Verfahrens wird ggf. noch eine externe Ausgleichsfläche in den Geltungsbereich aufgenommen, die sich im Besitz der Sonnenhain GbR befindet (Fl.-St. 53, Fl. 45, Gem. Neukirchen).

Der räumliche Geltungsbereich der Planungsverfahren entspricht den untenstehend abgebildeten Karten, die kein Bestandteil der formellen Bekanntmachung sind.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Auslegung der Vorentwürfe der Flächennutzungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht, sowie des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Festsetzungen, Begründung, integriertem Grünordnungsplan, Artenschutzfachbeitrag und Umweltbericht, durchgeführt.

Die Öffentlichkeit wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die über voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Außerdem dient die frühzeitige Beteiligung u.a. der Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung. Die umweltbezogenen Informationen über alle potentiell betroffenen Schutzgüter sind Gegenstand des Grünordnungsplanes und der Umweltberichte.

Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB werden zugleich zur Öffentlichkeitsbeteiligung die betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und erhalten innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

Die frühzeitige Beteiligung erfolgt im Internet. Die Gelegenheit zu Äußerungen wird auf schriftliche Äußerungen (schriftlich oder elektronisch) beschränkt. Anregungen und Hinweise können auch per E-Mail an die Adresse stadtverwaltung@neukirchen.de oder an die Adresse geoplan-marburg@t-online.de gerichtet werden. Eine Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist nur ausnahmsweise während der unten genannten Zeiten möglich.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden nach § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt und der Öffentlichkeit während der untenstehenden Frist zugänglich gemacht:

a) auf der Internetseite der Stadt Neukirchen unter www.neukirchen.de unter dem Menüpunkt Wirtschaft & Umwelt > Bauen > Bauleitplanung,

b) im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de.

Als zusätzliches Informationsangebot liegen die Vorentwürfe der Flächennutzungsplan-Änderung und des Bebauungsplanes einschließlich der vorgenannten Planungsbestandteile gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit

vom 26. Februar bis einschl. 29. März 2024

in der Stadtverwaltung Neukirchen, Am Rathaus 10, Zimmer-Nr. 42 während der folgenden Dienststunden:

         Montag bis Donnerstag          8.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

         Freitag                                    8.00 Uhr - 12.30 Uhr

         sowie nach Vereinbarung

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass i.d.R. alle eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der Gremien beraten und entschieden werden. Durch die Abgabe ihrer Stellungnahmen stimmen die Einwender/-innen der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zu.

Die Flächennutzungsplan-Änderung und der Bebauungsplan werden erst nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange weiter ausgearbeitet. Auf die sich hieran später anschließende öffentliche Auslegung der Planentwürfe wird dann zu gegebener Zeit hingewiesen.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen bleiben bei der weiteren Ausarbeitung der Entwürfe unberücksichtigt.

Für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB ist gem. § 4b BauGB das Planungsbüro GEOplan – Ingenieur-Gesellschaft, Kirchhain, beauftragt.

Neukirchen, den 21.02.2024

Der Magistrat der Stadt Neukirchen (Knüll)

Bürgermeister Marian Knauff