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Sonderprogramm Gaststätten 2025
Das Sonderprogramm Gaststätten unterstützt bauliche Investitionen, die Anschaffung langlebiger Investitionsgüter und Aufwendungen in moderne elektronische Systeme, die dazu beitragen, Gastronomiebetriebe in ländlichen Regionen zu unterstützen und zu stärken.
Förderfähig sind u.a.:
- Planungskosten nach der aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Leistungsphase 9
- Gebühren (z.B. Baugenehmigung)
- Handwerkerarbeiten für bauliche Investitionen
- Neue Investitionsgüter (Ausstattung und Einrichtung) im Einzelwert über 800 Euro netto
- Neue Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstleistungsbezug (z. B. Catering, Wareneinkauf)
- Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird.
Antragsberechtigt sind:
- Gaststättenbetriebe, die Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Kleinst- und Kleinunternehmen) sind.
- Pächterinnen und Pächter eines Gaststättenbetriebes sind zuwendungsberechtigt, sofern sie abweichend von VV Nr. 1.7.2 zu § 44 LHO im Besitz eines abgeschlossenen Nutzungsvertrages (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sind, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Laufzeit - abweichend von der Richtlinie - von mindestens 5 Jahren umfasst.
Der Landeszuschuss erfolgt in der Regel mit einer Förderquote von 45 Prozent und einer Höchstfördersumme von bis zu 200.000 Euro im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen in der Summe mindestens 15.000 Euro betragen.
Gefördert werden Gaststättenbetriebe,
- die innerhalb der Gebietskulisse "Ländlicher Raum" des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014-2020 oder außerhalb dieser Gebietskulisse in Orts-/ Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohnern /Einwohnerinnen liegen (siehe Anlage)
- die Speisen und Getränke ausgeben
- die eine Gewerbeanzeige der zuständigen Kommune vorlegen können
- deren fachliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit an Hand eines Geschäftsplanes über einen 3jährigen Prognosezeitraum dokumentiert werden kann
- die mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben
- deren Fördergegenstand zweckentsprechend verwendet wird und nach Abschlusszahlung nicht innerhalb des Zweckbindungszeitraumes von 15 Jahren für geförderte Bauten und bauliche Anlagen und 5 Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.
Fragen können an die folgende Email-Adresse gerichtet werden: SoproGastro@wibank.de
Die Antragstellung erfolgt über das neue Antragsportal www.lawileportal-hessen.de
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Registrierung, Anmeldung und Antragstellung auf der Internetseite der WI Bank https://www.wibank.de/wibank/sonderprogramm-gaststaetten