Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB

Mit Schreiben vom 28.10.2024 des Regierungspräsidiums Kassel wurde die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen am 04.09.2025 beschlossene 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

„Die von der Stadt Neukirchen am 04.09.2025 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden."

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 (5) BauGB wirksam.

Unbeachtlich sind gemäß §§ 214 und 215 BauGB eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber dem Magistrat der Stadt Neukirchen geltend gemacht worden sind.

Jeder kann die Flächennutzungsplanänderung und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a BauGB in der Stadtverwaltung der Stadt Neukirchen, Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen nach telefonischer Terminvereinbarung unter 06694 808-0 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich stehen die Unterlagen im Internet unter der Adresse https://www.neukirchen.de/wirtschaft-umwelt/bauen/bauleitplanung bereit

Ziel und Zweck der Planung

Ein in der Stadt Neukirchen ansässiger Garten- und Landschaftsbaubetrieb hat die ehemalige landwirtschaftliche genutzte Hofanlage am südlichen Ortrand von Hauptschwenda erworben. Die vorhandenen Betriebsgebäude und Betriebsflächen dienen inzwischen dem Unternehmen als Betriebsstandort. Die Planbereichsfläche wird derzeit planungsrechtlich dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zugeordnet. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der Hofanlage zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb geschaffen werden.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet befindet sich in der Gemarkung Hauptschwenda (Neukirchen) und umfasst die in der Flur 7 liegenden Flurstücke 3, 2 tlw. und 31.

Übersicht: 16. Änderung Flächennutzungsplan

 

Neukirchen, den 19.11.2025

Der Magistrat der Stadt Neukirchen
gez. Jürgen Lepper
Erster Stadtrat