Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB zum Bebauungsplan "Auf den Kirchwiesen" in Hauptschwenda

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen hat am 04.09.2025 den Bebauungsplan Nr. 5 „Auf den Kirchwiesen “ als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Ein in der Stadt Neukirchen ansässiger Garten- und Landschaftsbaubetrieb hat die ehemalige landwirtschaftliche genutzte Hofanlage am südlichen Ortrand von Hauptschwenda erworben. Die vorhandenen Betriebsgebäude und Betriebsflächen dienen inzwischen dem Unternehmen als Betriebsstandort. Die Planbereichsfläche wird derzeit planungsrechtlich dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zugeordnet. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der Hofanlage zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb geschaffen werden.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet befindet sich in der Gemarkung Hauptschwenda (Neukirchen) und umfasst folgende Flurstücke: Flur 1:Flurstücke 65, 66 / Flur 3: Flurstücke 1 tlw., 3, 2 tlw. und 31.

                                                                                                                              Übersichtsplan ohne Maßstab

 Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2025 (BGBl. I S. 257) m.W.v. 30.10.2025 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Stadtverwaltung der Stadt Neukirchen, Raum 03 (Untergeschoss), Am Rathaus 10, 34626 Neukirchen während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. 5 „Auf den Kirchwiesen “ mit Begründung auf der Homepage der Stadt Neukirchen unter https://www.neukirchen.de/wirtschaft-umwelt/bauen/bauleitplanung eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Neukirchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Neukirchen, den 19.11.2025

Der Magistrat der Stadt Neukirchen
gez. Jürgen Lepper
Erster Stadtrat